bAV (betriebliche Altersversorgung) - Unsere Dienstleistungen
Beratung bei Einrichtung eines Versorgungswerkes
Bei der Einrichtung eines Versorgungswerkes bzw. einer neuen Versorgungsregelung, unabhängig davon ob es sich um eine Einzelversorgung oder um ein Versorgungswerk für eine Belegschaft handelt, sind umfangreiche rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen zu beachten. Je nach Vorgabe des Unternehmens sind wir in der Lage bei der Neu-, oder auch Umgestaltung umfassend zu unterstützen.
Dienstleistung für bestehende Versorgungswerke
Bei bestehenden Versorgungswerken sind regelmäßig Auskünfte gegenüber einzelnen Versorgungsberechtigten zu erteilen, z.B. beim Ausscheiden oder Renteneintritt. Hier unterstützen wir durch entsprechende Berechnung bzw. Bescheinigungen und ersparen Ihnen somit erheblichen Zeit- und Verwaltungsaufwand in der Personalabteilung.
Belegschaftsberatung
Zu den besonderen Vorzügen der Strupp GmbH zählt die Beratung von großen Belegschaften. Die Herausforderung besteht darin, in mehreren Betriebsstätten an unterschiedlichen Orten gleichzeitig eine kompetente Beratung durchzuführen. Erfahrene Fachberater stellen gerade bei der anspruchsvollen Belegschaftsberatung eine Beratungsqualität auf gleichbleibend hohem Niveau sicher. Flächendeckende Präsenz und eine entsprechende personelle Ausstattung ermöglichen es so, auch in größeren Betrieben eine kompetente Beratung aller Mitarbeiter innerhalb kurzer Zeit sicherzustellen. Die besondere Beachtung der rechtlichen Pflichten und der Beratungshaftung ist in unserem Hause jederzeit gewährleistet durch eine umfangreiche Beratungsdokumentation.
Angemessenheits-Prüfung
Im Rahmen der Gründung einer GmbH bzw. bei Einrichtung einer Altersversorgung für einen Gesellschafter / Geschäftsführer ist eine Prüfung der Angemessenheit der Vergütung und dabei speziell auch der Altersversorgung für die Sicherstellung der steuerlichen Anerkennung zwingend erforderlich.
Im Rahmen einer umfassenden Prüfung wird eine Fremdvergleichsbetrachtung der Gesamtvergütung angestellt sowie eine explizite Bewertung der geplanten Altersversorgung vorgenommen. Hierbei wird auch auf die besonderen steuerlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Pensionszusage an Gesellschafter / Geschäftsführer (Erdienungszeitraum, Wartezeit etc.) eingegangen.
GGF-Versorgung
Wer ein Unternehmen leitet, steht Tag für Tag vor neuen Herausforderungen. Der ganze Einsatz ist gefordert, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, die Arbeitsplätze zu erhalten und Gewinn zu erzielen.
Die Frage nach der eigenen finanziellen Absicherung wird oft verdrängt oder vernachlässigt.
Gerade für Unternehmer und Führungskräfte sind daher umfassende Beratungsdienstleistungen erforderlich.
Die Strupp GmbH verfolgt einen umfassenden Lösungsansatz, der neben der Alters- und Risikoabsicherung auch die Nutzung von steuerlichen Vorteilen sowie die Insolvenzsicherung der Versorgung betrachtet. Sensibilität, Vertrauen und hohe fachliche Kompetenz sind für uns hier von prägnanter Bedeutung. Zur Implementierung der Versorgungslösungen können wir dabei auf eine innovative Produktpalette zurückgreifen.
Im Rahmen der Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung bieten wir ein umfangreiches Beratungs- und Dienstleistungsspektrum.
Schwachstellenanalyse
Was wird analysiert?
- Invaliditätsbegriff
- Unverfallbarkeitsregelung
- Anpassungsbedarf an erhöhten Versorgungsbedarf
- Rentenanpassung
- Angemessenheit bei gefallenem Gehalt
- Abfindungsregelung
- Insolvenzsicherung
- Regelung vorgezogener Rentenbezug
- Gesellschafterbeschluss
Statusfeststellungsverfahren
Das Statusfeststellungsverfahren im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland dient dazu, den Status von Personen als abhängig Beschäftigte oder selbstständig Tätige verbindlich festzustellen. Außerdem wird auch verbindlich über den Status als mithelfender Ehegatte (familienhafte Mithilfe), (im Gegensatz zu einer abhängigen Beschäftigung), entschieden. Für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig. Die Entscheidung der Clearingstelle ist für alle Träger der gesetzlichen Sozialversicherung bindend.